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Vermögensschaden Haftpflicht
Berühmtester Vermögensschaden
Wichtigste in der Auftagserfüllung vergessen:
Büchergewicht nicht mitberechnet

Vermögensschaden mit Berufshaftpflicht Versicherung

Vermögensschäden, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, müssen vom Unternehmer oder auch vom Selbstständigen selbst getragen werden. Deshalb tragen diese Berufsgruppen ein hohes Risiko, können sich aber mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche der Art absichern.

Im beruflichen Alltag kann ein Fehler hohe Schäden verursachen, für die der Selbstständige oder Unternehmer dann haftbar gemacht werden kann. Daher ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für viele Berufsgruppen sinnvoll. Immer dann, wenn der Unternehmer oder Selbstständige vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten nachkommen muss, kann ein Fehler zu Vermögensschäden führen, die bei hohen Schäden auch die berufliche Existenz des Betroffenen gefährden und dadurch zum finanziellen Ruin führen können. Als Beispiel für Berufsgruppen, in denen aufgrund eines Fehlers erhebliche Vermögensschäden auftreten können, wären an dieser Stelle Ärzte, Architekten, Steuerberater oder Rechtsanwälte zu nennen. Aber nicht nur im Rahmen der beruflichen, sondern auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann eine fehlerhafte Entscheidung einen Schaden verursachen. 

Kommt es zu einem Vermögensschaden, dann übernimmt die Versicherung die Haftpflichtansprüche bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Allerdings zahlt die Versicherung nur solche Vermögensschäden, die auch tatsächlich begründet sind. Deshalb zählt zum Versicherungsumfang in der Regel auch das Abwehren von unberechtigten Haftpflichtansprüchen, wodurch oftmals eine passive Rechtsschutzfunktion integriert ist.


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Die Vermögensschadenhaftpflicht ist eine Haftpflichtversicherung die reine Vermögensschäden absichert.

Grundsätzlich benötigen nur normorientierte Aufgabenfelder eine Vermögensschadenhaftpflicht, wie z.B. Dienstleister die anwaltlich, beratend, beurkundend, gutachterlich oder verwaltend tätig sind.

In Frage kommen in erster Linie die Wirtschaftsbereiche, in denen weder ein Personen- noch Sachschadenrisiko im Vordergrund stehen, sondern reine finanzielle Verluste das größte Risiko darstellen. Also Dienstleister, die eine geistige Dienstleistung erbringen.

Einteilung/ Gruppierung in der Vermögensschadenhaftpflicht

Innerhalb der Vermögensschadenhaftpflicht wird oftmals in Standardrisiken, Pflichtversicherungen und institutionelle Risiken (sog. Eigenschadenkonzepte) unterschieden.

Standardrisiken sind z.B. Betreuer, Buchhalter, Dolmetscher, Grafiker, Grundstückshypothekenmakler, Gutachter, Reisebüro, Unternehmensberater, Werbeagentur, Zeitarbeitsfirma

Schadenbeispiel Zeitarbeitsfirma: Zusammenführen von Arbeitssuchenden und Arbeitgeber trotz erkennbar unterschiedlichen Anforderungsprofilen

Pflichtversicherungen sind z.B.Hausverwalter, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Versicherungsvermittler, Wirtschaftsprüfer, Zwangsverwalter

Schadenbeispiel Rechtsanwalt: Versäumung von Rechtsmittel-Begründungsfristen

Institutionelle Risiken (sog. Eigenschadenkonzepte) sind z.B. Banken (Sparkassen, Volksbanken), Baugenossenschaft, Kommunen, Krankenhäuser, Verein, Verbandsrisiken

Schadenbeispiel Vereine: Verjährenlassen von Forderungen 
Bei den oben genannten Betriebsarten reicht eine Betriebshaftpflicht nicht aus. In der Betriebshaftpflicht sind lediglich unechte Vermögensschäden abgesichert. Siehe hierzu Berufs-, Betriebs- & Vermögensschadenhaftpflicht – welche Unterschiede gibt es?

Besonderheiten bei der Vermögensschadenhaftpflicht

In der Vermögensschadenhaftpflicht wird der Versicherungsfall nach dem Verstoßprinzip definiert. Nähere Informationen zur Definition der verschiedenen Versicherungsfälle kannst du unserem Beitrag Versicherungsfalldefinitionen entnehmen.

Grundsätzlich ist dieses Produkt eine Vorwärtsversicherung. Das bedeutet, dass alle Verstöße, die innerhalb der Vertragslaufzeit begangen wurden, versichert sind.

Einige Versicherer bieten eine Rückwärtsdeckung an, für die Verstöße, die vor Vertragsschluss unterlaufen und die dem VN noch nicht bekannt sind. 

Voraussetzung: Abschluss der Vorwärtsversicherung mit mindestens dem gleichen Deckungsumfang (Policierung erfolgt in einer separaten Einzelpolice gegen eine Einmalprämie)

Der Einschluss der Rückwärtsversicherung ist bei vielen Berufsgruppen sinnvoll, wenn es entweder keine Vorversicherung gibt oder die Nachhaftung des Vorversicherers sehr kurz ist. (Bei den meisten VSH- Versicherern gilt für die allgemeinen Risiken eine zeitlich begrenzte Nachhaftung von 2 Jahren).


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