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Gesundheits- & Risikofragen - Quick Check

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§19 VVG: Anzeigepflicht des Kunden

Vorsicht bei Gesundheitsangaben im VersicherungsvertragZum 1.1.2008 wurde das Versicherungsvertraggesetz nach 100 Jahren vollständig überarbeitet und in einigen wesentlichen Punkten verändert. So ist im neuen VVG das Thema Anzeigepflicht des Kunden im §19 VVG  geregelt:

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.

Sollte bei den Gesundheitsangaben etwas unwahr oder falsch angegeben worden sein, dann kommt es auf die Schwere der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung an. Diese kann fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich und arglistig verletzt worden sein. Je nach Schwere der Tat gibt es natürlich unterschiedlich die Konsequenzen. Häufig wird der Versicherer leistungsfrei sein und den Vertrag kündigen können.
Jedoch sind grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzungen gem. §21 VVG  nach 5 Jahre nach Antragstellung verjährt. Vorsätzliche oder arglistige Anzeigepflichtverletzungen nach 10 Jahren.

Bei einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer den Vertrag gem. §22 VVG komplett anfechten. Diese Anfechtung verjährt jedoch gem. §123 BGB in Verbindung mit §124 BGB nach 10 Jahre nach der Anzeigepflichtverletzung.

Eine aktuelle Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass es im Bereich bestimmter Personenversicherungen immer häufiger vorkommt, dass die Verbraucher sogenannte Blanko-Anträge abgeben. Damit ist nicht gemeint, dass der Antrag für die jeweilige Versicherung nicht ausgefüllt ist, sondern bei den wichtigen Gesundheitsfragen wird immer öfter überall "nein" angekreuzt.Diese Tendenz wird durchaus auch von den Versicherungsgesellschaften unterstützt, die zum Teil Policen anbieten, die mit einer eingeschränkten Gesundheitsprüfung verbunden sind. Zum Teil werden sogar Versicherungen angeboten, die ohne Gesundheitsfragen abgeschlossen werden können. Diese Tatsache birgt sowohl für diese Versicherungsgesellschaft als auch für den Verbraucher durchaus Risiken. Das Risiko der Versicherungsgesellschaft besteht darin, dass das Rücktrittsrecht des Versicherers auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzt ist.Hat der Versicherte also falsche oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Versicherungsgesellschaft nach zehn Jahren dennoch nicht vom Vertrag zurückzutreten und muss die vereinbarte Leistung erbringen. Aber auch für den Versicherten kann es fatale Folgen haben, wenn die gestellten Gesundheitsfragen entweder falsch oder unvollständig beantwortet werden. Im schlimmsten Fall kann dies nämlich dazu führen, dass die Versicherungsgesellschaft die Leistungen im Schadensfall verweigern darf. Daher sollte sich jeder Versicherte, der eine Versicherung mit Gesundheitsfragen abschließt, sehr genau mit den Fragen beschäftigen und diese so umfangreich wie möglich und natürlich wahrheitsgemäß beantworten.


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