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BEA: Steuerliche Absetzbarkeiten / Basisschutz

Beitragsentlastung im Alter?



PKV-Beiträge von der Steuer absetzen

Beiträge für eine private Krankenversicherung gelten als Vorsorgeaufwendungen und sind als Sonderausgaben zum Teil steuerlich absetzbar. Das gilt nicht nur für die eigenen Versicherungsbeiträge, sondern auch für die der privatversicherten Familienmitglieder. Die Krankenversicherer bescheinigen ihren Versicherten jedes Jahr, welcher Teil ihrer Versicherung als sogenannte Basisabsicherung gewertet wird. Die Beiträge hierfür könenn die Versicherten vollständig von der Steuer absetzen. Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung können zu 100 Prozent von der Steuer abgesetzt werden. Die Steuerlast kann dadurch deutlich sinken, insbesondere auch für Familien.


Was bedeutet Basisabsicherung für private Krankenversicherte?

Der Gesetzgeber erkennt nur jenen Teil der Beiträge als steuermindernd an, der Leistungen auf dem GKV-Niveau entspricht, die sogenannte Basisabsicherung. Konkret gilt dabei Folgendes:

  • Versicherungsleistungen, die über eine Basisabsicherung hinausgehen (z. B. für Chefarztbehandlung, Unterbringung im Zweibettzimmer oder erstklassigen Zahnersatz), können nicht abgesetzt werden. Deshalb schlüsselt der Versicherer die Beiträge klar erkennbar danach auf, welche Versicherungsteile zur Basisabsicherung gehören und welche nicht.
  • Die Krankheitskosten im Rahmen eines Selbstbehalts sind nicht nach dieser Regelung absetzbar.
  • Erhalten Versicherte Beitragsrückerstattungen, verringern diese im Auszahlungsjahr die absetzbaren Versicherungsbeiträge.

Bei der Steuererklärung müssen Privatversicherte stets den gesamten Versicherungsbeitrag angeben – einschließlich des Beitragsteils, den bei Angestellten der Arbeitgeber finanziert. Wenn nur der Eigenanteil angegeben wird, wird eine geringere Summe von der Steuer abgezogen.


Berechnung der steuermindernden PKV-Beiträge

Die Unternehmen der PKV berechnen die abzugsfähigen Beiträge ihrer Versicherten nach folgendem Prinzip: Erst ziehen sie alle separat in Rechnung gestellten Mehrleistungen vom Beitrag ab. Das betrifft bspw. das . Der restliche Beitrag lässt sich dann entweder voll absetzen, wenn er nur dem Grundschutz entspricht. Umfassen die Tarife allerdings neben dem Grundschutz bestimmte Mehrleistungen, so ist eine Aufteilung des gezahlten Beitrags nötig. Hierzu multiplizieren die Unternehmen den Tarifbeitrag mit einem Faktor, der sich aus der Summe der nicht abzugsfähigen Leistungen geteilt durch die Summe aller Leistungen berechnet. Jede Leistung besitzt dabei einen Punktwert (s. Tabelle).

Ein Beispiel:
Eine Privatversicherte zahlt 400 Euro im Monat für ihre private Krankenversicherung, wovon das Krankentagegeld mit 50 Euro im Monat separat in Rechnung gestellt wird. Der Tarif bietet ihr neben ambulanten, stationären und zahnärztlichen Basisleistungen Mehrleistungen für die Chefarztbehandlung im Krankenhaus und für die Heilpraktiker-Behandlung. Von den 400 Euro Gesamtbeitrag werden zunächst die vollen 50 Euro für das Krankentagegeld abgezogen. Die übrigen 350 Euro multipliziert man mit (9,24 + 1,69) geteilt durch (54,60 + 15,11 + 9,88 + 9,24 + 1,69). Wenn man von den 350 Euro nun das Ergebnis dieser Rechnung abzieht, ergibt der Rest den abzugsfähigen Beitragsanteil: 307,74 Euro im Monat.